| Satzung des SC PHauker e.V. |
|
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Studentenclub „PHauker", im folgenden kurz SCP genannt, und hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist im Vereinsregister unter dem Namen Studentenclub „PHauker" e.V. eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt, Nordhäuser Straße 63 auf dem Gelände der ehemaligen Pädagogischen Hochschule - heutigen Universität - Erfurt. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der SCP ist ein Club der StudentInnen der Hoch- und Fachschulen Erfurts sowie aller anderen Studierenden. (2) Sein Interesse gilt der studentischen Freizeitgestaltung, einem vielfältigen kulturellen Angebot, der Unterstützung kultureller Projekte und Vorhaben der StudentInnen der Hoch- und Fachschulen Erfurts. Der Verein ist offen für Kunst und Kultur, sofern diese nicht gegen allgemeingültige ethische Grundsätze gerichtet sind und keinen faschistischen, rassistischen oder ähnlichen Zielen dienen. (3) Der Verein vertritt humanistische Grundziele, ist überparteilich, politisch und konfessionell unabhängig. (4) Der SCP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung durch die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Jugendhilfe. (5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der SCP besteht aus - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern (2) Ordentliche Mitglieder können werden - StudentInnen der Hoch- und Fachschulen Erfurts - StudentInnen anderer Hoch- und Fachschulen - MitarbeiterInnen der Hoch- und Fachschulen Erfurts sowie des Studentenwerkes Erfurt - heutiges Studentenwerk Thüringen - Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv im Verein tätig sein wollen. Jeder der oben Genannten kann sich mündlich oder schriftlich beim Vorstand um die Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen für ein Geschäftsjahr gültigen Mitgliedsausweis bestätigt. (3) Ein ordentliches Mitglied kann beim Vorstand eine auf maximal sechs Monate Dauer begrenzte Befreiung von der aktiven Tätigkeit beantragen, wenn dafür entsprechende berufliche, studienorganisatorische oder private Gründe angegeben werden. Über die Befreiung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Befreiung sind die Mitglieder des Vereins zu informieren. (4) Als fördernde Mitglieder kommen in Frage Personen, Dienststellen, Behörden und Firmen, welche die Belange des Vereins besonders unterstützen. Fördernde Mitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Die Ernennung ist widerruflich. (5) Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des SCP außerordentliche Dienste erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch - Tod - Mündliche Austrittserklärung auf der Mitgliederversammlung - Schriftliche Kündigung oder Abgabe des Mitgliedsausweises beim Vorstand - Ausschluss durch den Vorstand - Streichung von der Mitgliederliste durch die Mitgliederversammlung (2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. (3) Der Ausschluss kann unter folgenden Bedingungen ausgesprochen werden: - Verletzung der Satzung des Vereins, der Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung - Verstöße gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins - Mehr als dreimonatige fehlende aktive Teilnahme am Vereinsleben ohne Angabe von Gründen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäß eingelegter Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. (4) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann die Mitgliederversammlung aussprechen, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und diese auch nach Mahnung mit Ankündigung der Streichung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht - an Mitgliederversammlungen als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen - die Organe entsprechend dieser Satzung zu wählen und selbst gewählt zu werden. (2) Jedes Mitglied hat das Recht - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen - vom Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit zu verlangen. (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht - die Belange des Vereins im Sinne dieser Satzung zu fördern - die Satzung und die von Mitgliederversammlung oder Vorstand gefassten Beschlüsse einzuhalten - mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen aktiv am Vereinsleben mitzuwirken - seine Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis zum unmittelbaren Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung zu einem neuen Termin einzuberufen. Kommen auch auf dieser nicht mehr als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen, so kann sich dieselbe mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für beschlussfähig erklären. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Die Mitgliederversammlung tagt jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes - Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes - Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder die Einberufung von 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen gefordert wird. (6) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und ein bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über 2.500,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und bis zum 15. des laufenden Monats fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Mitgliedsbeiträge haben nur ordentliche Mitglieder zu entrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen hat.
Die Satzung wurde am 31.10.1996 errichtet und mehrfach, zuletzt am 21.10.1999 geändert.
Erfurt, 17.11.1999 |






